Garantiefähig
Der Kauf eines Gebrauchten aus zweiter Hand, somit ein Unikat mit individueller Historie, kann immer mit einem gewissen Risiko behaftet sein. Doch beim Gebrauchtwagenkauf heutzutage lässt sich das Risiko deutlich verringern, indem man eine Gebrauchtwagengarantie abschließt.
Im Gegensatz zur Sachmängelhaftung ist die Gebrauchtwagengarantie gesetzlich nicht vorgeschrieben, weshalb diese auch nicht einheitlich geregelt ist. In den meisten Fällen jedoch bietet der Fahrzeughandel in Bundesrepublik Deutschland seine gebrauchten PKW`s mit einer zu erwerbenden Gebrauchtwagengarantie an. In der Regel kommt zwischen dem Käufer mit der Gebrauchtwagengarantie ein Vertrag mit einer Versicherung zustande. Die Gebrauchtwagengarantie geht im Vergleich zur Sachmängelhaftung noch weiter. So ist es völlig unerheblich, ob der Mangel bereits bei Fahrzeugüberlassung oder später eingetreten ist. Gerade hier ist der größte Vorteil einer Gebrauchtwagengarantie zu sehen. Liegt nämlich der Kauf des Pkws länger als 6 Monate zurück, muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits bei Fahrzeugübergabe bestand. Sollte Ihm dieses nicht gelingen, kann es sein, dass er aus der Sachmängelhaftung keine Ansprüche geltend machen kann, sehr wohl aber aus der Gebrauchtwagengarantie. Wichtig ist hierbei selbstverständlich, dass der Mangel innerhalb der Garantiezeit eingetreten ist. In der Regel belaufen sich die Garantielaufzeiten auf ein Jahr. Wobei es auch möglich ist, bei dem jeweiligen Versicherer gegen Aufpreis und Zugrundelegung höherer Leistungsvoraussetzungen auch längere Garantielaufzeiten abzuschließen. Wer für seinen „neuen“ Gebrauchtwagen eine Garantieversicherung abschließen möchte, sollte auf den Garantieumfang achten. Hierbei sind wir selbstverständlich gern behilflich. Schließlich gibt es -wie bei jeder Versicherung- eine Reihe von Ausschlüssen oder Selbstbeteiligungen, etwa wenn es um Verschleißteile geht. Einige Garantiebedingungen sehen ferner, sinkende Leistungen in Abhängigkeit der Laufleistung oder Höchstbeträge losgelöst vom tatsächlichen Schadensausmaß vor. Selbstverständlich ist nicht jeder Gebrauchtwagen garantiefähig, was insbesondere für ältere Fahrzeuge gelten kann.
Der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie
Obwohl die Begriffe „Garantie“ und „Gewährleistung“ im täglichen eine große Rolle spielen, werden sie oft nicht richtig verstanden. Immer wieder werden diese bei Verträgen durcheinander gebracht.
Im Groben gilt: Gewährleistung ist Sache der Händler, Garantie die der Hersteller. Bleibt nur die Frage: Wann greift was und wo liegt der Unterschied?
Was ist eine Gewährleistung?
Gewährleistung (Mängelhaftung, Mängelbürgschaft; engl. Warranty) bedeutet dabei, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
Die Gewährleistung ist ein dem Käufer gesetzlich zustehendes Recht. Dieses Recht ist in dem § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt.
Die Gewährleistung deckt Mängel ab, die das Produkt bereits zum Zeitpunkt des Kaufs hatte.
Hierbei wird zu Gunsten des Verbrauchers in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, außer der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht bestand. Bemerkt der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf den Mangel, so ändert sich die Beweislast. Das heißt, dass ab diesem Zeitpunkt der Käufer beweisen muss, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.
Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder Vereinbarung zwischen beiden Parteien auf 12 Monate verkürzt werden.
Was ist eine Garantie?
Eine Garantie ist eine Erklärung des Verkäufers (§443 BGB), mit der zusätzlich zu den gesetzlichen Ansprüchen weitere Ansprüche begründet werden. Einfacher gesagt: Sie ist eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte, freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden.
Eine solche Garantiezusage bezieht sich meist auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Gegenstandes) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da hierbei die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird. Wobei Verschleißteile meist von der Garantie ausgenommen sind.
Wichtig: Durch eine Garantiezusage wird die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar –im Umfang oder der Zeitdauer – verringert, sie wird immer nur neben bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung angewendet.
Letztlich ist eine Garantie aber immer eine Vereinbarungssache. Welche Garantie im Einzelfall vereinbart wird, wie lange und ob eine Vereinbarung überhaupt erfolgt, ist Sache der Vertragsparteien.
Sie haben weitere Fragen zur Garantie oder der Gewährleistung? Dann schreiben Sie uns!